Kooperationsvereinbarung zwischen den Pfarreien der Seelsorgeeinheit Hl. Kreuz Bietigheim und Hl. Geist Elchesheim-Illingen

Die Pfarreien Hl. Kreuz Bietigheim und Hl. Geist Elchesheim-Illingen bilden eine Seelsorgeeinheit.
Um der pastoralen Arbeit in der Seelsorgeeinheit eine gemeinsame Grundausrichtung zu geben, die Zusammenarbeit der einzelnen Pfarreien zu stärken und die pfarrlichen Strukturen und Gremien vertieft auf die Kooperation in der Seelsorgeeinheit auszurichten, treffen die beteiligten Pfarreien und die dazu gehörenden Kirchengemeinden die nachfolgende Vereinbarung.

§ 1 Zusammenarbeit in der Pastoral
Die Pfarreien verpflichten sich, bei der Wahrnehmung pastoraler Aufgaben eng zusammenzuarbeiten und, wo es möglich und angezeigt ist, anstehende pastorale Aufgaben gemeinsam anzugehen. Diese Zusammenarbeit bezieht alle Bereiche der Pastoral innerhalb der Grunddienste Liturgie, Verkündigung und Caritas ein.

§ 2 Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte
Die Pfarrgemeinderäte beraten die Themen, die die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle Pfarreien miteinander betreffen, in gemeinsamen Sitzungen und fassen dabei die damit zusammenhängenden Beschlüsse. Das Nähere über den Vorsitz dieser Sitzungen und der Arbeitsweise wird in Anlage 1 dieser Vereinbarung geregelt.

§ 3 Zusammenarbeit in der Pfarrverwaltung
a) Aufgaben und Zusammenarbeit der Stiftungsräte
Die Verwaltung der Kirchengemeinden obliegt den jeweiligen Pfarrgemeinderäten und Stiftungsräten, die diese entsprechend den pastoralen Grundentscheidungen wahrnehmen. Die Stiftungsräte informieren sich wechselseitig über die in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung und arbeiten zur Erledigung der alle Kirchengemeinden betreffenden Vermögensangelegenheiten zusammen.
b) Organisation der Pfarrbüros
In jeder Pfarrei besteht ein Pfarrbüro. Die Pfarrbüros arbeiten eng zusammen und teilen Arbeiten aufgabenbezogen untereinander auf. Die Öffnungszeiten der einzelnen Pfarrbüros richten sich nach den örtlichen Erfordernissen und werden auf der Ebene der Seelsorgeeinheit abgestimmt.
c) Finanzierung gemeinsamer Aufgaben
Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben werden in einem gemeinsamen Finanzplan dargestellt, der als Anlage den jeweiligen Haushaltsplänen der Kirchengemeinden beigefügt wird. Der Kostenanteil, den die einzelnen Kirchengemeinden auf der Grundlage des Finanzplans zu tragen haben, wird in den Haushaltsplänen der einzelnen Kirchengemeinden als Ausgabe ausgewiesen. Das Nähere wird gesondert in einer eigenen Übereinkunft geregelt.

§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Treten bei der Umsetzung dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Pfarrgemeinderäten der einzelnen Kirchengemeinden untereinander oder zwischen dem Pfarrer bzw. dem Seelsorgeteam und den Pfarrgemeinderäten auf, die trotz mehrmaliger Beratung nicht behoben werden können, so kann der Dekan von jedem der Beteiligten angerufen werden. Kommt auch dadurch kein Einvernehmen zustande, wird die Angelegenheit dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Beantragt einer der Vertragspartner eine Änderung und kann hierüber nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten eine Einigung erzielt werden, so kann der Dekan angerufen werden. Kommt auch dadurch kein Einvernehmen zustande, wird die Angelegenheit dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Entscheidung vorgelegt.
(3) Die Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung in den Pfarrgemeinderäten und Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.
Gezeichnet durch Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorstände und Stiftungsratsmitglieder.

Vereinbarung der Pfarrgemeinderäte
Hl. Kreuz Bietigheim und Hl. Geist Elchesheim-Illingen
über die Durchführung Gemeinsamer Sitzungen.

§ 1 Aufgaben
(1) Die Pfarrgemeinderäte der die Seelsorgeeinheit Hl. Kreuz Bietigheim und
Hl. Geist Elchesheim-Illingen bildenden Pfarreien verpflichten sich, zur Beratung und Beschlussfassung der Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der einzelnen Pfarrgemeinden betreffen, bzw. der Aufgaben, die sich den Pfarrgemeinden gemeinsam stellen, ihre Sitzungen gemeinsam abzuhalten. In allen anderen Angelegenheiten kommen die einzelnen Pfarrgemeinderäte entsprechend einer von ihnen zu beschließenden Regelung zu eigenen Sitzungen zusammen.

(2) In gemeinsamen Sitzungen werden insbesondere folgende Aufgaben beraten und beschlossen:
a) im Bereich Liturgie
– Orte und Zeiten der sonntäglichen Gottesdienste,
– Orte und Zeiten der werktäglichen Gottesdienste,
– besondere Regelungen für Gottesdienste an Festtagen (Weihnachten, Karwoche, Ostern, Patrozinium ...) sowie in den Ferienzeiten,
– Absprachen für besondere Zielgruppengottesdienste (Jugendliche, Familien, Frauen, Männer, Senioren,....),
– Regelungen von Begräbnisfeiern, Seelenämtern, Taufgottesdiensten, Traugottesdiensten,
Feier der Versöhnung,
b) im Bereich Verkündigung
– Zusammenarbeit bei Erstkommunion- und Firmvorbereitung,
– Zusammenarbeit bei Taufkatechese und Katechumenat,
– Zusammenarbeit bei der Ehevorbereitung,
– Zusammenarbeit in der Jugendarbeit,
– Maßnahmen der Evangelisierung,
– Zusammenarbeit in der Bildung,
– Verbindung zur Schule, Schulseelsorge,
– Ökumenische Zusammenarbeit,
– Angebote zur Glaubensvertiefung,
c) im Bereich Caritas der Gemeinde
– Zusammenarbeit der Besuchsdienstgruppen, Nachbarschaftshilfe,
– Zusammenarbeit Sozialstation,
– Zusammenarbeit Kindergärten,
(3) Die von den Pfarrgemeinderäten gemäß § 15 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte wahrzunehmenden Aufgaben als Ortskirchensteuervertretung werden in getrennten Sitzungen beraten und beschlossen.

§ 2 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
Die Leitung der gemeinsamen Sitzungen übernehmen die Vorsitzenden der jeweiligen Pfarrgemeinderäte im Wechsel.
In den Paragrafen 3 und 4 wird die Arbeitsweise sowie weitere Formen der Zusammenarbeit festgelegt.
Im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes mit Regionaldekan Erwin Bertsch am Sonntag, 23. November um 10.00 Uhr in Elchesheim-Illingen wurde die Seelsorgeeinheit offiziell errichtet.