Die Pfarreien Hl. Kreuz Bietigheim und Hl. Geist Elchesheim-Illingen bilden eine Seelsorgeeinheit.
Um der pastoralen Arbeit in der
Seelsorgeeinheit eine gemeinsame Grundausrichtung zu geben, die
Zusammenarbeit der einzelnen Pfarreien zu stärken und die pfarrlichen
Strukturen und Gremien vertieft auf die Kooperation in der
Seelsorgeeinheit auszurichten, treffen die beteiligten Pfarreien und
die dazu gehörenden Kirchengemeinden die nachfolgende Vereinbarung.
§ 1 Zusammenarbeit in der Pastoral
Die Pfarreien verpflichten sich, bei der
Wahrnehmung pastoraler Aufgaben eng zusammenzuarbeiten und, wo es
möglich und angezeigt ist, anstehende pastorale Aufgaben gemeinsam
anzugehen. Diese Zusammenarbeit bezieht alle Bereiche der Pastoral
innerhalb der Grunddienste Liturgie, Verkündigung und Caritas ein.
§ 2 Zusammenarbeit der Pfarrgemeinderäte
Die Pfarrgemeinderäte beraten die Themen,
die die Zusammenarbeit in der Seelsorgeeinheit berühren oder alle
Pfarreien miteinander betreffen, in gemeinsamen Sitzungen und fassen
dabei die damit zusammenhängenden Beschlüsse. Das Nähere über den
Vorsitz dieser Sitzungen und der Arbeitsweise wird in Anlage 1 dieser
Vereinbarung geregelt.
§ 3 Zusammenarbeit in der Pfarrverwaltung
a) Aufgaben und Zusammenarbeit der Stiftungsräte
Die Verwaltung der Kirchengemeinden obliegt
den jeweiligen Pfarrgemeinderäten und Stiftungsräten, die diese
entsprechend den pastoralen Grundentscheidungen wahrnehmen. Die
Stiftungsräte informieren sich wechselseitig über die in ihre
Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten von gemeinsamer Bedeutung und
arbeiten zur Erledigung der alle Kirchengemeinden betreffenden
Vermögensangelegenheiten zusammen.
b) Organisation der Pfarrbüros
In jeder Pfarrei besteht ein Pfarrbüro. Die
Pfarrbüros arbeiten eng zusammen und teilen Arbeiten aufgabenbezogen
untereinander auf. Die Öffnungszeiten der einzelnen Pfarrbüros richten
sich nach den örtlichen Erfordernissen und werden auf der Ebene der
Seelsorgeeinheit abgestimmt.
c) Finanzierung gemeinsamer Aufgaben
Die Kosten der gemeinsamen Aufgaben werden
in einem gemeinsamen Finanzplan dargestellt, der als Anlage den
jeweiligen Haushaltsplänen der Kirchengemeinden beigefügt wird. Der
Kostenanteil, den die einzelnen Kirchengemeinden auf der Grundlage des
Finanzplans zu tragen haben, wird in den Haushaltsplänen der einzelnen
Kirchengemeinden als Ausgabe ausgewiesen. Das Nähere wird gesondert in
einer eigenen Übereinkunft geregelt.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Treten bei der Umsetzung dieser
Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Pfarrgemeinderäten
der einzelnen Kirchengemeinden untereinander oder zwischen dem Pfarrer
bzw. dem Seelsorgeteam und den Pfarrgemeinderäten auf, die trotz
mehrmaliger Beratung nicht behoben werden können, so kann der Dekan von
jedem der Beteiligten angerufen werden. Kommt auch dadurch kein
Einvernehmen zustande, wird die Angelegenheit dem Erzbischöflichen
Ordinariat zur Entscheidung vorgelegt.
(2) Beantragt einer der Vertragspartner
eine Änderung und kann hierüber nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten eine Einigung erzielt werden, so kann der Dekan angerufen
werden. Kommt auch dadurch kein Einvernehmen zustande, wird die
Angelegenheit dem Erzbischöflichen Ordinariat zur Entscheidung
vorgelegt.
(3) Die Vereinbarung tritt nach
Beschlussfassung in den Pfarrgemeinderäten und Genehmigung durch das
Erzbischöfliche Ordinariat für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.
Gezeichnet durch Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorstände und Stiftungsratsmitglieder.
Vereinbarung der Pfarrgemeinderäte
Hl. Kreuz Bietigheim und Hl. Geist Elchesheim-Illingen
über die Durchführung Gemeinsamer Sitzungen.
§ 1 Aufgaben
(1) Die Pfarrgemeinderäte der die Seelsorgeeinheit Hl. Kreuz Bietigheim und
Hl. Geist Elchesheim-Illingen bildenden
Pfarreien verpflichten sich, zur Beratung und Beschlussfassung der
Angelegenheiten, die die Zusammenarbeit der einzelnen Pfarrgemeinden
betreffen, bzw. der Aufgaben, die sich den Pfarrgemeinden gemeinsam
stellen, ihre Sitzungen gemeinsam abzuhalten. In allen anderen
Angelegenheiten kommen die einzelnen Pfarrgemeinderäte entsprechend
einer von ihnen zu beschließenden Regelung zu eigenen Sitzungen
zusammen.
(2) In gemeinsamen Sitzungen werden insbesondere folgende Aufgaben beraten und beschlossen:
a) im Bereich Liturgie
– Orte und Zeiten der sonntäglichen Gottesdienste,
– Orte und Zeiten der werktäglichen Gottesdienste,
– besondere Regelungen für Gottesdienste
an Festtagen (Weihnachten, Karwoche, Ostern, Patrozinium ...) sowie in
den Ferienzeiten,
– Absprachen für besondere Zielgruppengottesdienste (Jugendliche, Familien, Frauen, Männer, Senioren,....),
– Regelungen von Begräbnisfeiern, Seelenämtern, Taufgottesdiensten, Traugottesdiensten,
Feier der Versöhnung,
b) im Bereich Verkündigung
– Zusammenarbeit bei Erstkommunion- und Firmvorbereitung,
– Zusammenarbeit bei Taufkatechese und Katechumenat,
– Zusammenarbeit bei der Ehevorbereitung,
– Zusammenarbeit in der Jugendarbeit,
– Maßnahmen der Evangelisierung,
– Zusammenarbeit in der Bildung,
– Verbindung zur Schule, Schulseelsorge,
– Ökumenische Zusammenarbeit,
– Angebote zur Glaubensvertiefung,
c) im Bereich Caritas der Gemeinde
– Zusammenarbeit der Besuchsdienstgruppen, Nachbarschaftshilfe,
– Zusammenarbeit Sozialstation,
– Zusammenarbeit Kindergärten,
(3) Die von den Pfarrgemeinderäten gemäß §
15 der Satzung für die Pfarrgemeinderäte wahrzunehmenden Aufgaben als
Ortskirchensteuervertretung werden in getrennten Sitzungen beraten und
beschlossen.
§ 2 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
Die Leitung der gemeinsamen Sitzungen übernehmen die Vorsitzenden der jeweiligen Pfarrgemeinderäte im Wechsel.
In den Paragrafen 3 und 4 wird die Arbeitsweise sowie weitere Formen der Zusammenarbeit festgelegt.
Im Rahmen eines feierlichen Gottesdienstes
mit Regionaldekan Erwin Bertsch am Sonntag, 23. November um 10.00 Uhr
in Elchesheim-Illingen wurde die Seelsorgeeinheit offiziell errichtet.